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   BVerwG, 02.04.2019 - 5 PB 18.18   

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BVerwG, 02.04.2019 - 5 PB 18.18 (https://dejure.org/2019,15882)
BVerwG, Entscheidung vom 02.04.2019 - 5 PB 18.18 (https://dejure.org/2019,15882)
BVerwG, Entscheidung vom 02. April 2019 - 5 PB 18.18 (https://dejure.org/2019,15882)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einer Personalvertretungssache; Unterbliebene Beteiligung des Hauptpersonalrats der Bundesagentur für Arbeit; Besorgnis der Befangenheit eines an der Entscheidung beteiligten Richters

  • rewis.io

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde (hier: zu § 547 Nr.1, 2 und 4 ZPO)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einer Personalvertretungssache; Unterbliebene Beteiligung des Hauptpersonalrats der Bundesagentur für Arbeit; Besorgnis der Befangenheit eines an der Entscheidung beteiligten Richters

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 29.06.2016 - 2 B 18.15

    Verfahrensmangel; Verfahrensrügen; Beamter; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2019 - 5 PB 18.18
    Dies gilt auch, wenn sich die angeblichen Gründe für die Besorgnis der Befangenheit - wie die Beschwerde geltend macht - erst im Nachhinein bzw. aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben haben sollten (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1992 - II ZR 230/91 - BGHZ 120, 141 ; BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 77 Rn. 38 m.w.N. und vom 15. August 2017 - 4 BN 22.17 - juris Rn. 7).

    b) Eine im Sinne des § 547 Nr. 1 ZPO vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts wäre bei einem - wie die Beschwerde geltend macht - erst nachträglich bekannt gewordenen Befangenheitsgrund jedoch nur dann anzunehmen, wenn ein Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 18 und Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 77 Rn. 38 m.w.N.).

  • BAG, 09.09.2010 - 4 AZN 354/10

    Nichtzulassungsbeschwerde - Rüge der gesetzwidrigen Vertretung

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2019 - 5 PB 18.18
    Denn der Revisions- und Rechtsbeschwerdegrund des § 547 Nr. 4 ZPO dient nur dem Schutz desjenigen, der nicht ordnungsgemäß vertreten bzw. beteiligt war (vgl. BAG, Beschluss vom 9. September 2010 - 4 AZN 354/10 - NZA 2010, 1309 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - IX ZR 259/15 - WM 2017, 925 Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D - juris Rn. 24 m.w.N.).

    Deshalb kann dieser Zulassungsgrund nur von derjenigen Partei erfolgreich geltend gemacht werden, deren Anhörung oder Beteiligung in den Vorinstanzen zu Unrecht unterblieben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 - 6 PB 20.10 - PersV 2011, 395 ; BAG, Beschlüsse vom 9. September 2010 - 4 AZN 354/10 - NZA 2010, 1309 Rn. 11 und vom 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12 - juris Rn. 31).

  • BAG, 22.05.2012 - 1 ABN 27/12

    Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlende Tariffähigkeit der CGZP

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2019 - 5 PB 18.18
    Deshalb kann dieser Zulassungsgrund nur von derjenigen Partei erfolgreich geltend gemacht werden, deren Anhörung oder Beteiligung in den Vorinstanzen zu Unrecht unterblieben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 - 6 PB 20.10 - PersV 2011, 395 ; BAG, Beschlüsse vom 9. September 2010 - 4 AZN 354/10 - NZA 2010, 1309 Rn. 11 und vom 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12 - juris Rn. 31).
  • BVerwG, 21.03.2012 - 6 C 19.11

    Prüfungsrecht; Verfahrensregelungen; Sanktionierung von Prüferbeeinflussungen;

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2019 - 5 PB 18.18
    b) Eine im Sinne des § 547 Nr. 1 ZPO vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts wäre bei einem - wie die Beschwerde geltend macht - erst nachträglich bekannt gewordenen Befangenheitsgrund jedoch nur dann anzunehmen, wenn ein Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 18 und Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 77 Rn. 38 m.w.N.).
  • BGH, 09.11.1992 - II ZR 230/91

    Befangenheitsablehnung in der Berufungsinstanz - Ausschluß der Aktionäre vom

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2019 - 5 PB 18.18
    Dies gilt auch, wenn sich die angeblichen Gründe für die Besorgnis der Befangenheit - wie die Beschwerde geltend macht - erst im Nachhinein bzw. aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben haben sollten (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1992 - II ZR 230/91 - BGHZ 120, 141 ; BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 77 Rn. 38 m.w.N. und vom 15. August 2017 - 4 BN 22.17 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 3.16

    Verbot überlanger Verfahrensdauer; Zurechnung zulässigen Prozessverhaltens

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2019 - 5 PB 18.18
    Denn der Revisions- und Rechtsbeschwerdegrund des § 547 Nr. 4 ZPO dient nur dem Schutz desjenigen, der nicht ordnungsgemäß vertreten bzw. beteiligt war (vgl. BAG, Beschluss vom 9. September 2010 - 4 AZN 354/10 - NZA 2010, 1309 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - IX ZR 259/15 - WM 2017, 925 Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D - juris Rn. 24 m.w.N.).
  • BGH, 22.12.2016 - IX ZR 259/15

    Revisionszulassung: Geltendmachung des Zulassungsgrundes der unzureichenden

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2019 - 5 PB 18.18
    Denn der Revisions- und Rechtsbeschwerdegrund des § 547 Nr. 4 ZPO dient nur dem Schutz desjenigen, der nicht ordnungsgemäß vertreten bzw. beteiligt war (vgl. BAG, Beschluss vom 9. September 2010 - 4 AZN 354/10 - NZA 2010, 1309 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - IX ZR 259/15 - WM 2017, 925 Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D - juris Rn. 24 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.01.2016 - 5 PB 10.15

    Absoluter Revisionsgrund; absoluter Rechtsbeschwerdegrund; Beruhensmerkmal;

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2019 - 5 PB 18.18
    Die Voraussetzungen des § 547 Nr. 4 ZPO liegen zwar im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auch vor, wenn eine Partei vorschriftswidrig überhaupt nicht zum Verfahren hinzugezogen wurde (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 5 PB 10.15 - PersV 2016, 186 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.08.2017 - 4 BN 22.17

    Verfahrensermessen des Normenkontrollgerichts; Verlust des Ablehnungsrechts wegen

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2019 - 5 PB 18.18
    Dies gilt auch, wenn sich die angeblichen Gründe für die Besorgnis der Befangenheit - wie die Beschwerde geltend macht - erst im Nachhinein bzw. aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben haben sollten (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1992 - II ZR 230/91 - BGHZ 120, 141 ; BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 77 Rn. 38 m.w.N. und vom 15. August 2017 - 4 BN 22.17 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 06.04.2011 - 6 PB 20.10

    Unterbliebene Beteiligung in den Tatsacheninstanzen; absoluter Revisionsgrund;

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2019 - 5 PB 18.18
    Deshalb kann dieser Zulassungsgrund nur von derjenigen Partei erfolgreich geltend gemacht werden, deren Anhörung oder Beteiligung in den Vorinstanzen zu Unrecht unterblieben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 - 6 PB 20.10 - PersV 2011, 395 ; BAG, Beschlüsse vom 9. September 2010 - 4 AZN 354/10 - NZA 2010, 1309 Rn. 11 und vom 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12 - juris Rn. 31).
  • BGH, 16.11.2023 - RiSt 1/21

    Verwerfung der Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Ergänzung des Urteils als

    Eine im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts wäre - die Anwendung dieses Nichtigkeitsgrunds neben § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unterstellt - nur dann anzunehmen, wenn die Mitglieder des Senats nicht ordnungsgemäß bestellt worden wären oder tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätten vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2019 - 5 PB 18.18, juris Rn. 10 zu § 547 Nr. 1 ZPO).
  • BGH, 22.06.2022 - RiZ 2/16

    Besorgnis der Befangenheit der Richter; Zulassung der Tatbestandsberichtigung mit

    Eine im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts wäre - die Anwendung dieses Nichtigkeitsgrunds neben § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unterstellt - nur dann anzunehmen, wenn die Mitglieder des Senats nicht ordnungsgemäß bestellt worden wären oder tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätten vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2019 - 5 PB 18.18, juris Rn. 10 zu § 547 Nr. 1 ZPO).
  • BVerwG, 25.07.2019 - 5 PB 19.18

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einer

    Mithin kann sich der Antragsteller nicht in zulässiger Weise auf diesen Zulassungsgrund berufen, weil er nicht geltend zu machen vermag, er sei am Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten oder beteiligt worden, sondern lediglich die aus seiner Sicht zu Unrecht unterbliebene Beteiligung des Hauptpersonalrats der Bundesagentur für Arbeit rügt (wie BVerwG, Beschluss vom 2. April 2019 - 5 PB 18.18 - juris Rn. 2 ff.).

    Aus dem von der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 24) geltend gemachten Umstand, es sei dem Antragsteller im Nachgang zu dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zur Kenntnis gelangt, dass eine ehrenamtliche Richterin "als Mitarbeiterin der Familienkasse gegenüber dem Antragsgegner bzw. der Bundesagentur für Arbeit als ein Träger des Jobcenters" weisungsgebunden sei, ergeben sich keine schlüssigen Hinweise auf das Vorliegen eines der in § 41 Nr. 1 bis 8 ZPO aufgezählten Gründe (wie BVerwG, Beschluss vom 2. April 2019 - 5 PB 18.18 - juris Rn. 5 ff.).

    Für diese Annahme ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerde keinerlei Hinweise (wie BVerwG, Beschluss vom 2. April 2019 - 5 PB 18.18 - juris Rn. 8 ff.).

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